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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a EnWG?
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Bei einer erheblichen Zunahme elektrischer Verbraucher in den örtlichen Verteilnetzen muss verhindert werden, dass die Netze zeitweise überlastet werden. Deshalb dürfen örtliche Verteilnetzbetreiber im Notfall Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen nehmen - und zwar aus der Ferne. Die Stromzufuhr darf dann reduziert, nicht aber unterbrochen werden. Die Bundesnetzagentur hat Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festgelegt, um diese sicher und schnell ins Stromnetz zu integrieren.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Die Regelungen zur Drosselung der Stromzufuhr gelten für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung und mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2024.
Für Anlagen, die schon bis Ende 2023 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Betrieb waren, ändert sich erst einmal nichts. Sie müssen aber nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, auch den neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen folgen.
Anlagen, die schon vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen auch später den Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht folgen und können auch nicht gedimmt werden.
Temporäre Reduzierung der Stromzufuhr steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär "dimmen". Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können also bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in aller Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
--> Wichtig zu wissen: Stammt der Strom aus einer eigenen Photovoltaik-Anlage, dürfen Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage und Batteriespeicher dürfen auch mehr beziehen! Auch der normale Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
Was sind die Voraussetzungen für die Fernsteuerung von Anlagen?
Damit die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, müssen diese mit intelligenten Messsystemen, sogenannten Smart Meter, ausgestattet werden. Außerdem bedarf es einer Steuerbox, auf die der Verteilnetzbetreiber zugreifen kann. Die Ausstattung mit der notwendigen Technik wird beim Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt.
Für Haushalte mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, zum Beispiel Wärmepumpe und Wallbox oder mit Eigenerzeugung von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage empfiehlt sich der Einsatz eines Heim-Energiemanagementsystems, das Verbrauch, Speicherung und Erzeugung im Haus überwacht und steuert.
Wie oft müssen Haushalte mit einer Reduzierung der Stromzufuhr rechnen?
Energieexperten gehen davon aus, dass das Fernsteuern der Netzbetreiber nur selten und temporär erfolgt, und viele Haushalte keine Einschränkungen merken werden. Zudem verfügen Wärmepumpen über Wärmespeicher. Wallboxen laden lediglich langsamer.
Erhalten Verbraucher eine Entschädigung für die Drosselung ihrer Anlagen?
Verbraucher müssen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann etwa das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart dadurch Geld. Netzentgeltreduzierungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.
Haushalte können auch freiwillig bestehende Wärmepumpen oder Wallboxen beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und so das geringere Netzentgelt beanspruchen. Wer nicht weiß, wer der zuständige Netzbetreiber in seiner Gemeinde ist, findet diese Information auf der gemeinsamen Plattform der Verteilnetzbetreiber www.vnbdigital.de.
Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
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