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Gebäudeenergiegesetz (GEG) - verbindliches Regelwerk für alle Gebäude

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderung an Gebäude. Es vereint die früheren Regelungen aus dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und somit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Es legt Standards für die energetische Qualität von Neubauten und Bestandsgebäuden fest und fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Es bildet einen zentralen Baustein der deutschen Wärmewende hin zur Klimaneutralität im Gebäudesektor. Die Novellierung des GEGs trat zum 1.1.2024 in Kraft.

Das gilt seit dem 1. Januar 2024

Neubau (Bauantrag ab 01. Januar 2024)
  • Im Neubaugebiet: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien
  • Außerhalb eines Neubaugebietes: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (EE65) frühestens ab 2026

Bestand
  • Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren: Kein Heizungstausch vorgeschrieben. Bestandsschutz von Anlagen bis 31.12.2044, die bis 31.12.2023 installiert werden
  • Heizung ist kaputt, keine Reparatur möglich: Es gelten Übergangslösungen, bereits jetzt auf ein Heizsystem mit erneuerbaren Energien umsteigen (Empfehlung mind. 65 % Anteil erneuerbare Energien)
Verzahnung Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 01. Januar 2024 gültig. Voraussetzung für die Notwendigkeit der Einhaltung der Erfüllungsoptionen ist die Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung .
Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht erfolgt, gelten Übergangsfristen und die EE65-Erfüllungspflicht gilt noch nicht laut GEG.

Varianten für Zeitraum 01.01.2024 bis Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
(Frist Kommunen/Gemeinden > 100.000 Einwohner 01.07.2026 und < 100.000 Einwohner 01.07.2028)
  1. Neuer Öl-/Gas-Brennwertkessel1 mit steigendem Biopflichtanteil ab 2029 (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040)
    1 zusätzliche Beratungspflicht durch z.B. einen Energieberater oder Fachhandwerker zur CO2-Preis-Entwicklung fossiler Brennstoffe der nächsten Jahre und der Anbahnung einer kommunalen Wärmeplanung.
  2. Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien z.B. Wärmepumpe oder Wärmepumpen-Hybridsystem

Varianten für Zeitraum ab 01.01.2024 und Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
  1. Wärmenetz geplant: neuer konventioneller Heizkessel2 ohne Auflagen als Übergangslösung (max. 10 Jahre dann Netzanschluss) oder Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien
    2 Voraussetzung Vertragsabschluss zum Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von max. 10 Jahren.
  2. Wasserstoffnetz geplant: neuer Gaskessel auf 100% Wasserstoff (H2) umrüstbar. Fahrplan zur H2-Umstellung muss bis 30.06.2028 vorliegen oder Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien
  3. Individuelle Umsetzung: Heizsystem mit 65 % Anteil erneuerbare Energien

Im Havariefall bei Austausch einer bestehenden Heizung kann für maximal 5 Jahre eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden. Danach muss EE65 erfüllt werden. Längere Übergangsfristen gelten insbesondere bei Mehrfamilienhäusern.
© Buderus
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